Wer klug ist, sorgt vor!

Krankheit, Altersschwäche, Altersdemenz, ein plötzlicher Schlaganfall oder Unfall können innerhalb kürzester Zeit zu einer Lebenssituation führen, in der man hilflos wird und nicht mehr selbst Entscheidungen treffen kann.
Wer zukünftig - wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind - Ihre Angelegenheiten regeln soll und in welchem Umfang dies geschehen soll, müssen Sie rechtzeitig bestimmen. Drei "Säulen" der Vorsorge sind dabei zu unterscheiden: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer und in welchem Umfang den Willen des Betroffenen vertreten soll, wenn dieser aufgrund körperlicher oder geistiger Schwäche nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen selbst zu treffen. Auch den Umfang der Vollmacht kann derjenige, der durch die Vollmacht eine richterlich angeordnete Betreuung vermeiden möchte, frei bestimmen.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung richtet sich in erster Linie an das Vormundschaftsgericht und ist in den Fällen wichtig, in denen zum Beispiel wegen unzureichender oder fehlender Vorsorgevollmacht eine richterliche Entscheidung über die Anordung einer Betreuung getroffen werden muss.
Mit der Betreuungsverfügung kann Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden. So können die Betreuungspersonen und ggf. auch weitere Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung während der Betreuung festgelegt werden. Wird eine bestimmte Person vorgeschlagen, die zum Betreuer bestellt werden soll, hat das Gericht diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft.
Den Umfang und Wirkungskreis der Befugnisse des Betreuers bestimmt ansonsten das Vormundschaftsgericht, welches auch den Betreuer überwacht.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal, aber auch an den Betreuer bzw. Bevollmächtigten oder weitere Angehörige. Mit der Patientenverfügung wird geregelt, wie die zukünftige medizinische oder pflegerische Behandlung erfolgen soll, wenn ein unabwendbarer Sterbeprozess eingetreten ist bzw. lebenserhaltende Maßnahmen keine Aussicht auf Erfolg mehr versprechen.
