
Zuzahlungsbefreite Arzneimittel
Versicherte sind von der gesetzlichen Zuzahlung befreit, wenn die Apotheken-verkaufspreise bei der Verordnung von Arzneimitteln den Wert der jeweiligen Zuzahlungsbefreiungsgrenze nicht überschreiten.
(§ 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V)
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben Zuzahlungsbefreiungsgrenzen für bestimmte zulasten der Krankenkassen abgegebene Arzneimittel festgelegt. Diese werden regelmäßig 14-tägig vom GKV-Spitzenverband aktualisiert.
BKK Hoesch bietet Beratung zu Arzneimitteln

Die BKK Hoesch hat eine Vereinbarung zu einer qualifizierten Arzneimittelberatung geschlossen. „Die Versorgung mit Arzneimitteln ist kompliziert und gerade für ältere Versicherte schwer zu verstehen, erklärt Uwe Gehrig, Vorstand der BKK Hoesch. Viele Versicherte haben zusätzlich Beratungsbedarf, z. B.:
- Fragen zur Wirkungsweise,
- Wechselwirkungen mit anderen (evtl. frei verkäuflichen) Medikamenten,
- wann soll ein Arzneimittel eingenommen werden oder wie häufig,
- ist es besser Arzneimittel nach dem Essen oder vorher einzunehmen,
- warum soll man Arzneimittel z. B. kühl lagern,
- auch Fragen, die sich auf die generelle Verordnungsfähigkeit beziehen oder auf Zuzahlungen werden beantwortet
In all diesen Fällen bietet die BKK Hoesch ihren Versicherten mehr Service und damit mehr Sicherheit.
