Wie hoch sind meine Beiträge?
Für freiwillige Mitglieder?
Als freiwilliges Mitglied werden Ihre Beiträge nach Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Diese wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen insbesondere das Arbeitseinkommen, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge sowie alle übrigen Einnahmen.
Die Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmearten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen werden - wie bei den versicherungspflichtigen Rentnern - nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet. Auf Antrag erhalten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag aus Ihrer Rente.
Weitere beitragspflichtige Einnahmen werden nach dem ermäßigten Beitragssatz von 14,9 Prozent bemessen.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt bei nachgewiesener Elterneigenschaft 1,95 Prozent, für Kinderlose 2,20 Prozent.
Für pflichtversicherte Rentner?
Von Ihrer gesetzlichen Rente zahlen Sie und der Rentenversicherungsträger je zur Hälfte Beiträge zur Krankenversicherung bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 3.825 Euro (2012). Die Krankenversicherungsbeiträge werden nach dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 Prozent unserer Kasse berechnet.
Den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen Sie allein, der Beitragssatz beträgt 1,95 Prozent. Für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr erhöht sich der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte. Mitglieder ohne Kinder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, sind von dem Zusatzbeitrag befreit.
Der Rentenversicherungsträger hält bei Zahlung Ihrer Rente Ihre Beitragsanteile ein und führt sie zusammen mit seinem Trägeranteil an den Gesundheitsfonds ab.
Haben Sie zusätzlich Einkünfte aus Versorgungsbezügen, z. B. Pensionen, oder aus Arbeitseinkommen, so zahlen Sie aus diesen Einnahmen nur Beiträge, wenn diese Einkünfte insgesamt monatlich 131,25 Euro im Jahr 2012 übersteigen.
