Sie befinden sich hier: Leistungen & mehr / Zuzahlungsbefreiung / Beratung Früherkennung
29.07.2010

Nachweis der Beratung

Formulardownload

Beratung zu Früherkennungsuntersuchungen

Beratung zu Früherkennungsuntersuchungen

Geldscheine mit Stethoskop

Der Gesetzgeber hat die Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V für Frauen, die ab dem 2. April 1987 geboren sind, mit weiteren Voraussetzungen versehen, damit die geringere Belastungsgrenze von 1 Prozent später einmal gelten kann: Sie müssen, wenn sie später an Gebärmutterhalskrebs (Zervix-Karzinom) erkranken sollten, zusätzlich nachweisen, dass sie eine ärztliche Beratung über die Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs in Anspruch genommen haben. Diese Beratung können Frauen ab dem Alter von 20 Jahren nutzen.

Von dieser Neuregelung erstmals betroffen sind im Kalenderjahr 2010 jene junge Frauen, die im Jahr 1990 geboren sind. Denn sie werden 2010 20 Jahre alt. Für die Inanspruchnahme der Beratung bleiben ihnen 2 Jahre Zeit. Nur wenn in dieser Zeit eine Beratung durchgeführt wird, kann später die Belastungsgrenze von 2 auf 1 Prozent gesenkt werden!